E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Obergericht (AG)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2016 55: Obergericht

Das Obergericht des Kantons Zürich hat in einem Rechtsstreit zwischen einem Beklagten und der Stadt B. entschieden. Der Beklagte hatte gegen eine Verfügung und ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 10. Januar 2012 Beschwerde erhoben. Die Vorinstanz hatte der Klägerin Rechtsöffnung für eine Rückforderung von Sozialleistungen in Höhe von Fr. 39'624.- gewährt. Der Beklagte legte Beschwerde ein, die jedoch abgewiesen wurde. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- wurden dem Beklagten auferlegt. Der Beklagte erhielt keine unentgeltliche Rechtspflege. Der Richter in diesem Fall war Dr. G. Pfister.

Urteilsdetails des Kantongerichts AGVE 2016 55

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2016 55
Instanz:Obergericht
Abteilung:Abteilung Zivilgericht
Obergericht Entscheid AGVE 2016 55 vom 17.12.2015 (AG)
Datum:17.12.2015
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:AGVE - Archiv 2016 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 330 [...] 55 Art. 176 ZGB Auch wenn Eltern, die ihr Kind während des...
Schlagwörter : ähren; Manko; Obergericht; Eltern; Zusammenlebens; Abteilung; Zivilgericht; Obhut; Umständen; Deckung; Entscheid; Trennung; Erwerbspensen; Parteien; Einkommen; Wohnkostenanteil; Eheleute; Erwerbspensum; Stunden; Ausdehnung; Zusammenle-; Zivilrecht; Erwerbspensums; Mankos; Aufgabenteilung; Obergerichts
Rechtsnorm:Art. 176 ZGB ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts AGVE 2016 55

2016 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 330

[...]
55 Art. 176 ZGB Auch wenn Eltern, die ihr Kind während des ehelichen Zusammenlebens je hälftig betreut haben, die gemeinsame Obhut belassen wird, kann ihnen unter Umständen eine Ausdehnung des während des Zusammenle-
2016 Zivilrecht 331

bens ausgeübten Erwerbspensums zugemutet werden, soweit dies zur Deckung eines Mankos notwendig wird. Die eheliche Aufgabenteilung kann dem nicht entgegengehalten werden. Aus dem Entscheid des Obergerichts, 5. Zivilkammer, vom 17. Dezember 2015 in Sachen Ch.K. gegen M.P. (ZSU.2015.137) Sachverhalt
Entgegen dem (Eheschutz-) Entscheid der Vorinstanz wurde im
Berufungsverfahren den Eltern von L., die ihn vor der Trennung bei
Erwerbspensen von ca. 60 % (Mutter als Angestellte) bzw. ca. 50 %
(Vater als Selbständigerwerbender) ungefähr hälftig betreut hatten,
die gemeinsame Obhut eingeräumt.
Aus den Erwägungen
7.4.
Das von den Parteien gemeinsam erzielte Einkommen von Fr.
4'909.60 (Fr. 3'000.00 + Fr. 1'909.60) zuzüglich der von der Beklag-
ten bezogenen Kinderzulage von Fr. 200.00 reicht zur Deckung des
Bedarfs der Parteien und von L. nicht aus. Unter Berücksichtigung
des Wohnkostenanteils von L. von Fr. 200.00 beläuft sich dessen Be-
darf auf nach wie vor Fr. 685.85, derjenige von Kläger und Beklagter
- unter Abzug von je Fr. 100.00 [Hälfte von L.'s Wohnkostenanteil] -
auf Fr. 2'331.00 bzw. Fr. 2'446.50. Damit resultiert ein Manko von
Fr. 353.75 (= Fr. 5'109.60 ./. Fr. 685.85 ./. Fr. 2'331.00 ./.
Fr. 2'446.50).
Unter diesen Umständen fragt sich, ob und allenfalls wie die-
ses Manko durch zusätzlich erzielbares Mehreinkommen (mit oder
ohne Modifikation der Betreuungsanteile) gedeckt werden kann. Die
zivilrechtliche Novelle zur elterlichen Sorge verschafft den Eltern
keinen unbedingten Anspruch auf Weiterführung der während des
ehelichen Zusammenlebens gewählten Erwerbspensen. Denn wenn
2016 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 332

Eheleute schon während des ehelichen Zusammenlebens auf die Auf-
gabenteilung zurückkommen müssen, wenn sich die Verhältnisse we-
sentlich geändert haben (Zeiter, in: Handkommentar zum Schweizer
Privatrecht, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, N. 10 f. zu Art. 163
ZGB, wonach bei Uneinigkeit der Eheleute der Eheschutzrichter
angerufen werden kann), muss dies erst recht im Fall der Trennung
gelten, wenn wie hier eine wirtschaftliche Mehrbelastung durch die
Führung zweier Haushaltungen entsteht.
Im vorliegenden Fall erscheint es aus drei Gründen gerechtfer-
tigt, den Kläger zu verpflichten, sein Erwerbspensum von 50 % um
10 % auszudehnen (Bei einem Einkommen des Klägers von
Fr. 3'600.00 [= Fr. 3'000.00 : 5 x 6] kann das Manko gedeckt
werden): Erstens arbeitet auch die Beklagte bei einer täglichen
Arbeitszeit von 5 bzw. 5.25 Stunden in einem Arbeitspensum von
rund 60 %. Zweitens erzielt der Kläger ein deutlich höheres
Stundeneinkommen als die Beklagte. Und drittens ist es ihm als selb-
ständig erwerbstätigem Masseur leichter möglich, seinen Arbeitsein-
satz an Tagen und an Wochenenden, an denen L. durch die Beklagte
betreut wird, auszudehnen (ohne dass er deshalb in seiner Mög-
lichkeit, L. hälftig zu betreuen, eingeschränkt würde). Eine Über-
gangsfrist zur Pensenerhöhung ist nicht zu gewähren, nachdem der
Kläger bereits im angefochtenen Urteil zu einer Ausweitung seiner
Erwerbstätigkeit (sogar auf 80 %) verpflichtet worden ist.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.