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55 Art. 176 ZGB Auch wenn Eltern, die ihr Kind während des ehelichen Zusammenlebens je hälftig betreut haben, die gemeinsame Obhut belassen wird, kann ihnen unter Umständen eine Ausdehnung des während des Zusammenle-
bens ausgeübten Erwerbspensums zugemutet werden, soweit dies zur Deckung eines Mankos notwendig wird. Die eheliche Aufgabenteilung kann dem nicht entgegengehalten werden. Aus dem Entscheid des Obergerichts, 5. Zivilkammer, vom 17. Dezember 2015 in Sachen Ch.K. gegen M.P. (ZSU.2015.137) Sachverhalt
Entgegen dem (Eheschutz-) Entscheid der Vorinstanz wurde im
Berufungsverfahren den Eltern von L., die ihn vor der Trennung bei
Erwerbspensen von ca. 60 % (Mutter als Angestellte) bzw. ca. 50 %
(Vater als Selbständigerwerbender) ungefähr hälftig betreut hatten,
die gemeinsame Obhut eingeräumt.
Aus den Erwägungen
7.4.
Das von den Parteien gemeinsam erzielte Einkommen von Fr.
4'909.60 (Fr. 3'000.00 + Fr. 1'909.60) zuzüglich der von der Beklag-
ten bezogenen Kinderzulage von Fr. 200.00 reicht zur Deckung des
Bedarfs der Parteien und von L. nicht aus. Unter Berücksichtigung
des Wohnkostenanteils von L. von Fr. 200.00 beläuft sich dessen Be-
darf auf nach wie vor Fr. 685.85, derjenige von Kläger und Beklagter
- unter Abzug von je Fr. 100.00 [Hälfte von L.'s Wohnkostenanteil] -
auf Fr. 2'331.00 bzw. Fr. 2'446.50. Damit resultiert ein Manko von
Fr. 353.75 (= Fr. 5'109.60 ./. Fr. 685.85 ./. Fr. 2'331.00 ./.
Fr. 2'446.50).
Unter diesen Umständen fragt sich, ob und allenfalls wie die-
ses Manko durch zusätzlich erzielbares Mehreinkommen (mit oder
ohne Modifikation der Betreuungsanteile) gedeckt werden kann. Die
zivilrechtliche Novelle zur elterlichen Sorge verschafft den Eltern
keinen unbedingten Anspruch auf Weiterführung der während des
ehelichen Zusammenlebens gewählten Erwerbspensen. Denn wenn
Eheleute schon während des ehelichen Zusammenlebens auf die Auf-
gabenteilung zurückkommen müssen, wenn sich die Verhältnisse we-
sentlich geändert haben (Zeiter, in: Handkommentar zum Schweizer
Privatrecht, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, N. 10 f. zu Art. 163
ZGB, wonach bei Uneinigkeit der Eheleute der Eheschutzrichter
angerufen werden kann), muss dies erst recht im Fall der Trennung
gelten, wenn wie hier eine wirtschaftliche Mehrbelastung durch die
Führung zweier Haushaltungen entsteht.
Im vorliegenden Fall erscheint es aus drei Gründen gerechtfer-
tigt, den Kläger zu verpflichten, sein Erwerbspensum von 50 % um
10 % auszudehnen (Bei einem Einkommen des Klägers von
Fr. 3'600.00 [= Fr. 3'000.00 : 5 x 6] kann das Manko gedeckt
werden): Erstens arbeitet auch die Beklagte bei einer täglichen
Arbeitszeit von 5 bzw. 5.25 Stunden in einem Arbeitspensum von
rund 60 %. Zweitens erzielt der Kläger ein deutlich höheres
Stundeneinkommen als die Beklagte. Und drittens ist es ihm als selb-
ständig erwerbstätigem Masseur leichter möglich, seinen Arbeitsein-
satz an Tagen und an Wochenenden, an denen L. durch die Beklagte
betreut wird, auszudehnen (ohne dass er deshalb in seiner Mög-
lichkeit, L. hälftig zu betreuen, eingeschränkt würde). Eine Über-
gangsfrist zur Pensenerhöhung ist nicht zu gewähren, nachdem der
Kläger bereits im angefochtenen Urteil zu einer Ausweitung seiner
Erwerbstätigkeit (sogar auf 80 %) verpflichtet worden ist.